Das Insolvenzverfahren als Vollstreckungshindernis

Ab Eröffnung eines Regelinsolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - ist die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen für Insolvenzgläubiger grundsätzlich unzulässig, §§ 89, 294 InsO.

Auch die Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für Gläubiger nicht gestattet, die nicht Insolvenzgläubiger sind. Nach § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger diejenigen, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Zur Befriedigung ihrer Ansprüche dient die Insolvenzmasse.

Lediglich die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist in den Teil der Bezüge gesetzlich nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO zugelassen, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. Ausnahmen vom Verbot der Vollstreckung in der Phase der Insolvenz bestehen allerdings für absonderungs - und aussonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49, 50 und §§ 47, 48 InsO) sowie Massegläubiger (§§ 53 - 55, 90 InsO). Hier ist jedoch erforderlich, den Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umschreiben zu lassen und zustellen zu lassen.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger verfügt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners über eine dingliche Sicherheit wie beispielsweise eine Grundschuld an einem Grundbesitz des Gläubigers und ist daher aufgrund des Absonderungsrechts weiterhin berechtigt, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Objekts zu betreiben. Zusammen mit dem Insolvenzverwalter ist jedoch auch ein freihändiger Verkauf der Immobilie zu erwägen, sofern weitere berechtigte Gläubiger dies unterstützen, um eine kosten- und zeitintensive Verwertung über die Zwangsversteigerung zu vermeiden.

Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger ist derjenige, der Eigentumsrechte, die Inhaberschaft eines Eigentumsvorbehalts, eines dinglichen Vorkaufsrechts oder einer Forderung sowie schuldrechtliche Herausgabeansprüche aus Miete, Pacht und Leihe geltend machen kann. Der Gegenstand oder die Forderung wird nicht der Insolvenzmasse zugerechnet. Das Aussonderungsrecht richtet sich daher auf Herausgabe. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger wird nicht auf einen Anteil am Verwertungserlös verwiesen. Gegebenenfalls muss allerdings ein Zivilprozess angestrengt werden, um die Rechtsposition und den Herausgabeanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter zu behaupten. Abschließend sei erwähnt, dass eine Sicherungsübereignung kein Aussonderungsrecht beinhaltet.

Unter Masseverbindlichkeiten versteht man Gerichtskosten, Vergütungen und Auslagen eines etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters selbst und der Gläubigerausschussmitglieder, sofern diese bestellt werden. Diese Massegläubiger unterliegen dem Vollstreckungsverbot nach § 90 InsO, das Zwangsvollstreckungen für die Dauer von sechs Monaten seit Insolvenzeröffnung nicht zulässt.

Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO durch Beschluss die Mobiliarzwangsvollstreckung untersagen oder einstweilen einstellen, um das noch vorhandene Schuldnervermögen zu sichern. Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden, § 21 Abs. 1 S. 1 InsO.

Auskünfte über ein mögliches Insolvenzverfahren erhält man über die Vermögensauskunft des Schuldners, über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sowie über eine Abfrage über www.insolvenzbekanntmachungen.de.