Zwangsverwaltung einer Immobilie

Mit Beantragung der Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG kann sich der Gläubiger Zugriff auf die Einnahmen aus einer Immobilie verschaffen. Das Vollstreckungsgericht ernennt einen sog. Zwangsverwalter nach § 150 Abs. 1 ZVG, der Miet- und Pachtzinszahlungen vereinnahmt und an die Gläubiger verteilt. Auch hier ist zu beachten, dass der Zwangsverwalter auch für den Unterhalt des Objekts Sorge tragen muss und entsprechend mit Vorschüssen auszustatten ist, falls die Einnahmen möglicherweise dringend erforderliche Erhaltsmaßnahmen nicht decken.

Bei Leerstand kann sich der Zwangsverwaltung um das Zustandekommen eines neuen Mietverhältnisses kümmern. Vielfach wird neben dem Antrag auf Zwangsversteigerung auch die Zwangsverwaltung durch den Gläubiger beantragt, um bei fremdgenutzten Objekten wie beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien Zugang und entsprechende Besichtigungsmöglichkeit zu erhalten. Dies kann für Gebote von Interessenten entscheidend sein. Zuständig für die Anordnung und Betreuung des Zwangsverwaltungsverfahrens ist wiederum das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist.