Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft (vormals Eidesstattliche Versicherung)

Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft, vormals eidesstattliche Versicherung, findet sich in §§ 882 c ff. ZPO neue Fassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Vermögensauskunft, zu denen neuerdings zwecks Vermeidung von Personenverwechslungen und Verbesserung der Recherchemöglichkeiten auch der Geburtsname, Geburtsdatum und -ort gehören, sind durch den Schuldner weiterhin an Eides statt zu versichern.

Eine zu beachtende Neuerung ist auch, dass ohne vorherigen Vollsteckungsversuch mit entsprechendem Antrag die sofortige Abgabe der Vermögensauskunft gefordert werden kann, um sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse und auch das Arbeitsverhältnis des Schuldners zu verschaffen. Um zu vermeiden, dass ein weiterer Gläubiger schneller und damit vorrangig Zugriff auf die Vermögensmasse im Wege der Vollstreckung nimmt, kann der Antrag auf Vollstreckung in Kombination mit dem Antrag auf Erstellung der Vermögensauskunft gestellt werden.

Bei Antragstellung ist allerdings immer die Kostenfolge zu berücksichtigen. In jedem Fall werden sich die Vollstreckungskosten ab Beginn des Jahres 2013 erheblich erhöhen. Die Abgabe der Vermögensauskunft kann bereits nach Ablauf von zwei Jahren - nicht wie bisher nach drei Jahren Schutzfrist - erneut vom Gläubiger beantragt werden, § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO neue Fassung.

Wie bisher kann auch während der Sperrfrist die erneute Abgabe des Vermögensauskunft verlangt werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, die auf eine wesentliche Verbesserung der Vermögenssituation, beispielsweise durch eine Erbschaft, hinweisen.

Vor Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt, § 802 f Abs. 1 S. 1 ZPO neue Fassung. Es kann dabei bereits ein Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anberaumt werden. Dem kann durch den Schuldner widersprochen werden.

Der Schuldner erhält eine Rechtsbelehrung zusammen mit der Terminsladung, die ihn über die Pflichten im Verfahren und die Folgen von Pflichtverletzungen aufklärt. Es wird erwähnt, dass bei Fristversäumnis oder Weigerung auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen den Schuldner ergehen kann. Es wird auch auf die Eintragung der Daten aus der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen.