Was ist eine Vorpfändung?

Durch eine Vorpfändung nach § 845 ZPO kann dem Gläubiger die Sicherung von Vermögen des Schuldners noch vor der eigentlichen Kontenpfändung oder anderer Maßnahmen gelingen. Häufig strengen bereits mehrere Gläubiger Maßnahmen an, so dass es durch aus auf das Rangverhältnis, d.h. der zeitlichen Abfolge der Zustellung der Maßnahmen bei dem Drittschuldner geht.

Wesentlich ist, dass die vollstreckbare Ausfertigung des schon vorhandenen Vollstreckungstitels und / oder seine Zustellung noch nicht vorliegen müssen. Die Vorpfändung erfordert die Zustellung des durch den Gläubiger verfassten Schriftstücks, das die Ankündigung der Pfändungsmaßnahme sowie ein Verfügungsverbot enthält, über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle an dem Amtsgericht des Gläubiger- oder des Schuldnersitzes. Im Auftrag des Gläubigers erstellt auch der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Vorpfändung.

Mit Zustellung ist im Falle einer angekündigten Kontopfändung eine Sperre des Kontos für die Dauer von einen Monat bewirkt, § 845 Abs. 2 ZPO. Der Schuldner kann nicht mehr frei verfügen. Allerdings ist der Drittschuldner erst nach Erlass und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses binnen zwei Wochen verpflichtet, eine sog. Drittschuldnererklärung abzugeben. Ebenso kann der Drittschuldner ein etwaiges Guthaben erst dann an den Gläubiger weiterleiten.