Vollstreckung wegen Geldforderungen in andere Vermögensgegenstände mit Verwertung des gepfändeten Rechts

Zwar findet eine Pfändung in andere Vermögensgegenstände - meist aufgrund fehlender Kenntnis der Gläubiger von ihrer Existenz - seltener statt als Pfändungen von Konten und Arbeitseinkommen, jedoch kann nach §§ 857 bis 863 ZPO auch in Anwartschaftsrechte wie das Eigentumsvorbehalt, Wiederkaufsrechte, Anteile und Rechte an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen, Gesellschaftsanteile und -rechte, Gesamtgutanteile, Leibrenten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 1 BGB), Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte, Nießbrauchsrechte, Lizenzen, Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechte, Urheber- und Verlegerrechte sowie Miterbenanteile und Vorerbenrechte die Vollstreckung betrieben werden.

Die Pfändung dieser Rechte findet entsprechend den Regelungen der Pfändung von Geldforderungen nach §§ 829 ff. ZPO über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses statt. Verfügungen, die der Schuldner nach Pfändung über obige Rechte trifft, sind dem pfändenden Gläubiger gegenüber relativ unwirksam.

Nach § 804 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1276 BGB kann das gepfändete Recht durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers aufgehoben oder nachteilig verändert werden.