Kann das Arbeitseinkommen gepfändet werden?

Als Arbeitseinkommen versteht man nach § 850 Abs. 2 - 4 ZPO „Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeit- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden and dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen“.

Wesentlich ist auch, dass die Bezüge in Geld zahlbar sind. Auf die Benennung und Berechnungsart kommt es nicht an. Dagegen fallen Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich, freiwillig durch Kunden geleistete Trinkgelder und Arbeitnehmersparzulagen nicht unter den Begriff des Arbeitseinkommens.

Genaues zur Berechnung der Pfändungsgrenzen des Arbeitseinkommen regeln §§ 850 ff. ZPO.

Es ist dabei grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers, den Anteil des pfänbaren Arbeitseinkommens rechnerisch zu ermitteln. Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn nach Pfändung ungekürzt weiter, so muss er den der Pfändung unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zusätzlich an den Gläubiger auskehren.

Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung zunächst vom Bruttoeinkommen des betroffenen Arbeitnehmers bestimmte absolut unpfändbare zweckgebundene Einkommensteile nach § 850 a ZPO von dem Bruttoeinkommen abzuziehen.

In einem zweiten Schritt ist das Nettoeinkommen durch Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt zu bilden. Zu diesem Nettogehalt werden dann dem Arbeitnehmer (und Vollstreckungsschuldner) eventuell zustehende Sachbezüge (z.B. Firmenauto) mit ihrem Geldwert hinzugerechnet.

Der so errechnete Gesamtnettobetrag ist dann Grundlage für die Ermittlung des pfändbaren Betrages. Die genaue Höhe des dem Arbeitnehmer verbleibenden Betrages ergibt sich aus § 850 c ZPO und variiert je nach Anzahl der Personen, für die der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist. Für eine allein stehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt der Pfändungsfreibetrag derzeit (01/2013) monatlich 930 Euro. Jeder Euro, den der Arbeitnehmer mehr verdient, landet bei dem die Pfändung betreibenden Gläubiger.

Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt wiederum per Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das zuständige Amtsgericht entsprechend dem formulargemäßen Antrag des Gläubigers. Der Beschluss wird neben dem Schuldner auch dem Arbeitsgeber als Drittschuldner zugestellt.

Letzterer ist verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger eine innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine sog. Drittschuldnererklärung, d.h. eine Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO mit folgendem Inhalt zu geben:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Erfasst wird auch das nach der Pfändung, also später fällig werdende Arbeitseinkommen, § 832 ZPO, solange das Arbeitsverhältnis und die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung besteht.