Pfändbare und unpfändbare Geldforderungen – Das neue Pfändungsschutzkonto

Die Differenzierung zwischen pfändbaren und unpfändbaren Geldforderungen wird anhand der §§ 850 a ff. ZPO getroffen. Dort ist detailliert geregelt, auf welche Einkommensanteile ein Gläubiger im Wege einer Forderungspfändung nicht zugreifen kann. Beispielhaft sind dabei Hälftebeträge für ausbezahlte Überstunden, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens bis höchstens € 500,00, Geburts- und Heiratsbeihilfen, Erziehungsgelder, usw.

Unpfändbar oder nur sehr eingeschränkt pfändbar sind Renten, die wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit geleistet werden, Unterhaltsrenten, Waisen- und Witwenrenten.

Sollte man von einer Kontenpfändung betroffen sein, ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos („P-Konto“) nach § 850 k ZPO zu bedenken. Anderenfalls wird durch eine Pfändung ein Girokonto komplett gesperrt, so dass keinerlei Verfügungen mehr möglich sind, insbesondere auch Daueraufträge wie Mietzinszahlungen nicht mehr erledigt werden. Das Pfändungsschutzkonto ermöglicht so eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Familie, da automatisch der Grundfreibetrag von € 1.028,89 pro Monat als unpfändbar verbleibt.

Bei unterhaltspflichtigen Personen wird der Wert ent­sprechend höherer, gestaffelter Freigrenzen angepasst. Dies bedeutet, dass für eine unterhaltsberechtigte Person der Freibetrag um € 387,22, für jede weitere Person um € 215,73 erhöht wird. Kindergeld und -zulagen sind ebenfalls hinzuzurechnen, da diese aus Gründen des besseren Schutzes der Familie keinesfalls pfändbar sind.

Ein weiterer Schutz gilt für Sozialleistungen wie Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulagen, Blindengeld und Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, da sollen. Sollten sich die Lebensumstände ändern, erfolgt ebenfalls eine Anpassung des Grundfreibetrages. Bei Abweichungen vom Grundfreibetrag ist die Vorlage einer Bescheinigung gegenüber der kontoführenden Bank erforderlich.

Diese Bescheinigungen werden von Schuldnerberatungen, Familienkassen, Rechtsanwälten, Arbeitgebern und Jobcenter ausgestellt. Ein bundeseinheitlicher Vordruck wurde durch die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses in Abstimmung mit der Bundesjustizministerium erstellt.

In Zweifelsfällen hilft auch das Vollstreckungsgericht, Finanzamt oder Stadtkasse weiter. Zunächst sollte man sich mit seiner Hausbank in Verbindung setzen und sich hinsichtlich der Möglichkeiten der Einrichtung des P-Kontos und eventueller zusätzlicher Kosten beraten lassen. Es ist jedenfalls eine Änderung des eigentlichen Vertrages mit Unterschrift erforderlich.

Abschließend sei erwähnt, dass bei Einrichtung des P-Kontos durchaus auch der Gläubiger profitiert, da aufgrund der Übersichtlichkeit der Guthabensituation durch die Aufteilung in pfändbare und unpfändbare Einkommensanteile eine Schuldentilgung überschaubar wird. Der Verwaltungsaufwand für die Bank oder Sparkasse verringert sich ebenfalls.