Die zwingend erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels vor der Vollstreckung

Weitere unabdingbare Voraussetzung der Vollstreckung ist die Zustellung des Vollstreckungstitels einschließlich Vollstreckungsklausel. Hintergrund ist, dass der Schuldner eine letzte Möglichkeit vor Beginn der Zwangsvollstreckung erhält, die Vollstreckung durch Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs des Gläubigers oder durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Gläubiger betreffend die Zahlungsmodalitäten zu vermeiden.

Zu beachten ist, dass eine vorherige Zustellung dann entbehrlich ist, wenn aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit die Vollstreckung aus einem Arrestbefehl im Sinne des § 929 Abs. 3 ZPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 936 ZPO durchgeführt wird. Völlig ohne Zustellung des Titels kann lediglich eine Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 S. 3 ZPO vorgenommen werden.

Zuzustellen ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschriftdes Vollstreckungstitels. Eine Zustellung durch den Gläubiger an den Schuldner muss dabei über einen Gerichtsvollzieher ausgeführt werden. Der Antrag kann bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts am Sitz des Gläubigers oder jedem anderen Amtsgericht eingereicht werden. Die erfolgte Zustellung wird dem Vollstreckungstitel zwecks Nachweises angeheftet. Um die Zustel­lung nicht erfolglos zu betreiben, sollte man sich vorab darüber informieren, ob die Zustellanschrift des Empfängers noch aktuell ist. So ist von einer kurzen Dauer des Zustellverfahrens auszugehen.

Sollte der Schuldner jedoch verzogen sein, bedarf es erst einer gründlichen Recherche. Mit einer langwierigen und kostenintensiven Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn die zustellfähige Anschrift des Schuldners im Ausland liegt. Selbst im europäischen Raum kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Soll in der Folge auch im Ausland vollstreckt werden, tut man gut daran, sich über die Möglichkeiten und Kosten anwaltlich beraten zu lassen, da keine europaweiten Standards gelten, sondern die landesrechtlichen Besonderheiten zum Tragen kommen.

Fehlt die Zustellung oder ist diese mangelhaft, so führt das nicht zur Nichtigkeit und Wirkungslosigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsmaßnahme kann durch den Schuldner allerdings mit dem Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden.

Mängel in der Zustellung können durchaus geheilt werden, indem beispielsweise das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugeht, § 189 Abs. 1 ZPO, oder der Empfänger eine zunächst fehlerhafte Zustellung genehmigt oder auf eine Rüge verzichtet.