Welche Bedeutung hat eine Vollstreckungsklausel?

Grundsätzlich müssen Vollstreckungstitel – sei es ein Urteil oder eine notarielle Urkunde - zwingend mit einer sog. Vollstreckungsklausel versehen sein, damit der Gläubiger auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung einleiten kann. Die Vollstreckungsklausel besagt: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" (§ 725 ZPO). Somit wird ein Attest über den Bestand und den vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels erstellt.

Das Vorliegen der Vollstreckungsklausel, nicht jedoch deren Inhalt wird in jedem Stadium der Zwangsvollstreckung geprüft. Meist werden bei Beurkundung durch den Notar auch einfache Ausfertigungen der notariellen Urkunde erteilt und an die Parteien ausgehändigt. Diese sind nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen und daher nicht als Vollstreckungsgrundlage zu verwenden.

Ohne diese Vollstreckungsklausel sind lediglich Vollstreckungsbescheide aus dem Mahnverfahren, Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder Arreste und einstweilige Verfügungen vollstreckbar, es sein denn es wird für oder gegen eine andere Partei als die bezeichnete vollstreckt.

Denn grundlegende Voraussetzung für den Beginn jeder Vollstreckungsmaßnahme ist, dass die Personen, für oder gegen die vollstreckt werden soll, namentlich in dem Titel oder der Vollstreckungsklausel hervorgehen, § 750 Abs. 1 ZPO. Dies kann eine Veränderung in der Vollstreckungsklausel erfordern. Über die obige einfache Vollstreckungsklausel hinaus ist eine titelergänzende oder eine titelübertragende Klausel anzubringen, wenn die Vollstreckung vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht wurde oder eine Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite erfolgt. Diese Klausel wird als sog. qualifizierte Vollstreckungsklausel bezeichnet. Sie wird im sog. Klauselerteilungsverfahren durch den Rechtspfleger bei Gericht für ein Urteil bzw. durch den Notar im Falle einer notariellen Urkunde geprüft und erstellt.

Der Gläubiger hat die Beweise zu erbringen, dass beispielsweise eine Bedingung für die Vollstreckung eingetreten ist. Sollten diese Tatsachen durch die Schuldnerseite zugestanden oder dem Gericht oder Notar offenkundig sein, entfällt die Beweispflicht. Anderenfalls muss sich der Gläubiger öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach § 792 ZPO wie zum Beispiel eine beglaubigte Ausfertigung eines Erbscheins zu Nachweiszwecken beschaffen.

In dem Klauselverfahren stehen dem Gläubiger die Rechtsbehelfe der sog. sofortigen Erinnerung, der sofortigen Beschwerde, der Beschwerde oder der Feststellungsklage nach § 731 ZPO zur Seite, falls der Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Rechtspfleger oder Notar abgelehnt wurde.

Wird die Klausel erteilt, so kann sich der Schuldner dagegen zur Wehr setzen, in dem er eine Erinnerung nach § 732 ZPO oder Klage nach § 768 ZPO erhebt. Hier ist sicher hilfreich, sich durch einen im Vollstreckungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten und unterstützen zu lassen.