Die so genannte Titulierung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren

Rechnet der Gläubiger nicht mit einem streitigen Verfahren, so wird er in Fällen ohne Auslandsbezug den Erlass eines automatisierten Mahnbescheids bei dem für seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz zuständigen deutschen zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes (mahngerichte.de) beantragen. Das Mahnbescheidsvordruck ist dabei zwingend zu verwenden und ist online verfügbar unter online-mahnantrag.de.

Unabhängig von der Höhe der Forderung ist jeweils das Amtsgericht sachlich zuständig, erst bei Übergang in ein streitiges Verfahren nach Wider- oder Einspruch des Schuldners wird abhängig von der Forderung über EUR 5.000,00 an das Landgericht, ansonsten an das Amtsgericht am Schuldnersitz abgegeben. Das Mahnverfahren kann auch gegenüber mehreren Schuldners aus der gleichen Forderung betrieben werden.

Der Aufenthalt des Antragsgegners muss unbedingt bekannt sein. Ein Mahnbescheid kann anders als eine Klage nicht öffentlich zugestellt werden. Ermittlungen des Aufenthaltsorts sind daher vor Beantragung des Verfahrens erforderlich. Liegt der Sitz des Antragsstellers im Ausland, so ist der Mahnbescheidsantrag über das Amtsgericht Wedding einzureichen. Gegenüber Antragsgegnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Mahngericht zuständig, in dessen Bezirk auch das streitige Verfahren vor dem Prozessgericht zu führen wäre (§ 703 d ZPO). Klageverfahren im Inland gegenüber Prozessgegner im Ausland sind allerdings nur in den für Ausnahmefälle normierten besonderen Gerichtsstandsregelungen der §§ 30 ZPO zulässig.

Bei grenzüberschreitenden Forderungsangelegenheiten im Europäischen Raum (Ausnahme in Dänemark) und einer Forderungshöhe bis EUR 2.000,00 ist auch an die Möglichkeit des Europäischen Mahnverfahrens zu denken (VO (EG) Nr. 1896/2006 mit VO (EG) Nr. 861/20007). Voraussetzung ist allerdings, dass ein an das Mahnverfahren sich anschließendes streitiges Verfahren nicht zu erwarten ist, d.h. der Schuldner die Forderung aller Voraussicht nach nicht bestreiten wird. Gläubiger sollen so bei Geldforderungen schneller einen vollstreckbaren Titel erhalten.

Das zuständige Gericht im Ausland erlässt dabei einen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Antragsgegner zu. Legt der Schuldner nicht innerhalb von dreißig Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Für die Antragstellung sind auch hier standardisierte Formulare zu verwenden. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrecht, vor allem nach der Verordnung VO (EG Nr. 44/2001. In Deutschland wird die Bearbeitung des europäischen Mahnverfahrens zentral durch das Amtsgericht Berlin-Wedding übernommen, es sei denn, es handelt sich um arbeitsrechtliche Ansprüche. Im übrigen ist auf die Darstellungen auch dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.

Vorteilhaft ist die Beantragung eines Mahnbescheides grundsätzlich dann, wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und in der Folge keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann ohne Sicherheitsleistung durch den Gläubiger ein Vollstreckungsauftrag erteilt werden. Das Mahnverfahren ist in den so gelagerten Fällen schneller und kostengünstiger als ein Klageverfahren. Im Mahnverfahren fällt nur eine halbe Gerichtsgebühr an. Bei anwaltlicher Vertretung kommt noch eine Gebühr nach den RVG hinzu. Diese Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

Ab Zustellung des Mahnbescheids läuft die zweiwöchige Frist zu Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder einen Teil des Mahnbescheides. Sollte diese Frist verstrichen sein, so hat der Antragsgegner jedoch auch nach Zustellung erneut die Möglichkeit, die Forderung zu bestreiten, indem er gegen den bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt. Der Einspruch ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides zulässig.

Wird die Frist unverschuldet verpasst, kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Einspruch und Widerspruch sollten überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dem Antragsteller die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe zusteht, die Forderung nicht fällig ist oder der Antragsteller nicht den richtigen Antragsgegner belangt. Allerdings spielt in der Praxis die Taktik des Zeitgewinnens eine nicht unerhebliche Rolle bei der Entscheidung, ob Rechtsbehelfe im Mahnverfahren ergriffen werden.

Legt der Schuldner Widerspruch oder Einspruch ein, sei es auch nur um Zeit zu gewinnen, muss in das Klageverfahren mit den dort anfallenden Kosten und dem Aufwand einer Klagebegründung - bei Landgerichtsverfahren durch einen zugelassenen Anwalt - übergegangen werden. Dies ist mit denselben Kosten verbunden, die im Klagewege anfallen. Streitig ist dabei häufig, ob die Inkassokosten aus dem Mahnverfahren von Beklagtenseite zu tragen sind.

Wurde unter Umständen zeitintensiv über eine außergerichtliche Lösung mit der Schuldnerseite verhandelt, so dass die Verjährung der Ansprüche droht, empfiehlt sich die Einreichung eines Mahnbescheidsantrags, da dies mit weniger Aufwand als die Klageeinreichung verbunden ist. Allerdings ist die Verjährungshemmung gefährdet, wenn die Zustellung des Mahnbescheides Schwierigkeiten bereitet, da die Schuldneranschrift nicht aktuell ist.

Zu beachten ist auch, dass der geltend gemachte An­spruch ausreichend konkret entsprechend den Vorgaben des Mahnantragsvordruck bezeichnet wird, um eine Verjährungshemmung herbeiführen zu können. Dies kann die Zuziehung eines Anwalts zur Vorbereitung des Mahnbescheidsantrags angeraten sein lassen.