Das Lastschriftverfahren

Doppelt begründete Lastschriften

Fraglich ist, ob dem Schuldner ein Widerspruchsrecht zusteht, wenn er zwar seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hat, die Lastschrift jedoch von der einreichenden Gläubigerbank als Einziehungsermächtigungslastschrift gekennzeichnet wurde. Der BGH (vgl. BGH NJW 1972, 542, 543) hat hierzu entschieden, dass die im Abbuchungsauftrag zum Ausdruck kommende Genehmigung durch den Einziehungsermächtigungsvermerk nicht beseitigt werde. Die Bank ist also nicht verpflichtet, den Widerspruch ihres Kunden zu beachten. Gleichzeitig räumt der BGH der Schuldnerbank das Recht ein, den Widerspruch als wirksam zu behandeln und die Lastschrift an die Gläubigerbank zurückzugeben. Der Schuldnerbank steht damit nach der Rechtsprechung des BGH bezüglich des Umgangs mit doppelt begründeter Lastschrift ein Wahlrecht zu.