Das Lastschriftverfahren – Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag

Das Lastschriftverfahren ist im Gesetz wie folgt definiert: Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, dem dieser gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister zustimmt, § 1 Abs. 4 ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten).

Hinter dieser nur für den Juristen griffigen Definition versteckt sich ein bargeldloser Zahlungsvorgang, der aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Das Lastschriftverfahren gestattet es gerade den Buchhaltungen großer Wirtschaftsunternehmen mit Millionen von Buchungsvorgängen ihren Aufwand bei dem Einzug von Forderungen so gering wie möglich zu halten.

Versorgungsunternehmen oder beispielsweise die Telekom sind Dank des Lastschriftverfahrens nicht darauf angewiesen, ihren Kunden allmonatlich für die bezogenen Kilowattstunden an Energie oder die vertelefonierten Handy-Einheiten eine Rechnung zu schicken und darauf zu hoffen, dass diese Rechnung vom Kunden auch ausgeglichen wird.

Das Lastschriftverfahren ermöglicht es dem Gläubiger einer Forderung vielmehr zu seiner eigenen Bank zu gehen und dort eine Erklärung des Kunden vorzulegen, wonach dieser mit dem Einzug der Forderung von seinem Konto einverstanden ist. Die Bank des Gläubigers wendet sich dann an die so genannte Zahlstelle, die Bank des Schuldners, die ihrerseits das Konto des Schuldners belastet und das Geld auf das Konto des Gläubigers überweist.

Dieses Verfahren scheitert selbstverständlich dann, wenn auf dem bezogenen Konto kein ausreichendes Guthaben vorhanden ist. Die Bank des Schuldners ist nicht verpflichtet eine Lastschrift zu bedienen, wenn auf dem Schuldnerkonto keine entsprechende Deckung vorhanden ist.

Ein Lastschriftverfahren kann dabei auf zweierlei Weise in die Wege geleitet werden. Im so genannten Einzugsermächtigungsverfahren, was in der Praxis in der weitaus überwiegenden Fällen zur Anwendung kommt, erteilt der zahlungspflichtige Schuldner seinem Geschäftspartner eine meist schriftliche Ermächtigung, fällige Forderungen von seinem Konto einziehen zu dürfen. Alternativ kann im so genannten Abbuchungsauftragsverfahren der zahlungspflichtige Schuldner seine Bank anweisen, die Lastschriften eines bestimmten Gläubigers von seinem Konto einzulösen.

Das Lastschriftverfahren ist dabei durchaus anfällig für Missbrauch. Tatsächlich prüft nämlich weder die Bank, bei der eine Einzugsermächtigung zum Einzug eines Geldbetrages vorgelegt wird, noch die Bank die die Belastung eines Kontos am Ende vornimmt, ob die dem Vorgang zugrunde liegende Forderung überhaupt besteht. Dem Grunde nach ist es also problemlos möglich, sich mittels des Lastschriftverfahrens auf jedem x-beliebigen Konto in Deutschland zu „bedienen“.

Neben strafrechtlichen Folgen, die ein solcher unautorisierter Vorgang nach sich ziehen kann, bestehen beim Lastschriftverfahren aber zwei Einschränkungen, die dem Missbrauch des Verfahrens vorbeugen soll.

Zum einen muss derjenige, der seiner Bank eine Lastschrift zum Einzug vorlegen will zum Lastschriftverfahren zugelassen sein. Regelmäßig wird eine Bank nur solche Kunden zum Lastschriftverfahren zulassen und mit ihnen eine so genannte Inkassovereinbarung abschließen, die ihr ausreichend seriös erscheinen und über eine angemessene Bonität verfügen.

Die zweite Einschränkung betrifft ein Widerspruchsrecht desjenigen Bankkunden, das von einer Abbuchung von seinem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren betroffen ist. Nachdem der Kunde vor Abbuchung eines Geldbetrages von seinem Konto nicht gefragt wird, ob er mit der Abbuchung an sich bzw. mit der Höhe der Abbuchung einverstanden ist, steht ihm als Ausgleich ein nachträgliches Widerspruchsrecht gegen die Kontenbelastung zu. Widerspricht der Kunde der Lastschriftabbuchung, so steht ihm gegen seine Bank ein Erstattungsanspruch in Höhe des abgebuchten Betrages zu. Die Bank hat den Widerspruch ihres Kunden lediglich zur Kenntnis zu nehmen und ist insbesondere weder berechtigt noch verpflichtet, die Begründetheit des vom Kunden eingelegten Widerspruchs zu prüfen.

Das Widerspruchsrecht steht dem Inhaber des belasteten Kontos für einen Zeitraum von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung zu. Diese Frist entspricht der gesetzlichen Regel in § 675 x Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und gilt für vom Kontoinhaber dem Grunde nach autorisierte (= Kunde hat Einzugsermächtigung erteilt) Zahlungsvorgänge .

Ist das Konto durch eine nicht autorisierte (= Kunde hat gar keine Einzugsermächtigung erteilt) Lastschriftabbuchung betroffen, kann der Kontoinhaber dieser Abbuchung sogar für einen Zeitraum von 13 Monaten nach dem Tag der Kontobelastung widersprechen und von seiner Bank eine Erstattung der Belastung verlangen, Nr. 2.6.5 Abs. 2 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren.

Dieses Widerspruchsrecht beruht auf dem Giroverhältnis zwischen Kunde und Bank und ist auch im Lastschriftabkommen (LSA), das die deutschen Banken im Jahr 2002 unterzeichnet haben, vorgesehen. In diesem Abkommen ist in Abschnitt III Nr. 1 und 2 geregelt, dass die eine Kontobelastung ausführende Bank eine Rückzahlung des Belastungsbetrages verlangen kann, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung widerspricht.