Streitschlichtung zwischen Kunde und Bank – Der Ombudsmann

Auch im Bankenbereich passieren Fehler. Überweisungen werden gar nicht oder zu spät ausgeführt, Darlehensverträge ohne rechtfertigenden Grund gekündigt oder Vorfälligkeitsentschädigungen falsch berechnet.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und Bank, dann wird der Kunde zunächst das Gespräch mit der Bank als seinem Vertragspartner suchen. Führt allerdings ein solches klärendes Gespräch nicht weiter, muss der Streit anderweitig entschieden oder zumindest beigelegt werden.

Ist dem Kunden durch ein Fehlverhalten einer Bank ein messbarer Schaden entstanden oder meint er Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten einer Bank zu haben, dann kann er in Deutschland den Rechtsweg beschreiten und die Bank schlicht vor Gericht verklagen. Gerichtsverfahren in Deutschland können jedoch, gerade wenn durch mehrere Instanzen hindurch gestritten wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen. Ebenfalls ist das Prozessieren in Deutschland nicht billig.

Es macht danach Sinn, sich nach alternativen Methoden zur Streitbeilegung umzusehen.

Tatsächlich bieten Banken und Sparkassen für viele Streitfälle im Bankenbereich eine außergerichtliche Streitschlichtung bei einem so genannten Ombudsmann an. Als Ombudsmänner werden dabei großteils erfahrene ehemalige Richter von Landes- und Bundesgerichten eingesetzt.

Außergerichtliche Streitschlichtung wird unter anderem für den Bereich der Privatbanken vom Bundesverband der deutschen Banken (BdB), für die Volks- und Raiffeisenbanken vom Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) und für die außergerichtlichen Streitbeilegung von Beschwerden im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, §§ 675c bis 676c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Verbraucherdarlehen, §§ 491 bis 509 BGB, dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sowie der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank.

Jede der vorgenannten Schlichtungsstellen verfügt über eine eigene Verfahrensordnung, die sich partiell voneinander unterscheiden. So sieht die Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren bei den privaten Banken vor, dass das Verfahren grundsätzlich nur von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB und nur ausnahmsweise von Unternehmen eingeleitet werden können. Die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken sieht eine solche Einschränkung nicht vor.

Die Verfahrensordnungen sehen weiter regelmäßig vor, dass eine Schlichtung dann nicht mehr möglich ist, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht wurde oder der Anspruch verjährt ist.

Zulässige Beschwerden von Kunden werden vom Ombudsmann mit der Bitte um Stellungnahme binnen einer gesetztenFrist an die betroffene Bank weiter geleitet. Der Ombudsmann kann im weiteren beide Parteien anhören, aber nicht im klassischen Sinne Beweis über streitige Tatsachen erheben. Bleibt der der Angelegenheit zugrunde liegende Sachverhalt also streitig, kann eine Schlichtung nicht erfolgreich sein.

Ist der Sachverhalt jedoch unstreitig, fällt der Ombudsmann am Ende des Verfahrens einen Schlichtungsspruch. Dieser Schlichtungsspruch ist, je nach Verfahrensordnung, für die Bank bis zu einem bestimmten Beschwerdewert (5.000 Euro) bindend, für den Kunden jedoch nie. Das bedeutet, dass der Kunde auch nach einem für ihn ungünstigen Ausgang des Schlichtungsverfahrens in jedem Fall vor die staatlichen Gerichte ziehen kann.

Die Verjährung des Kundenanspruchs wird für die Dauer des Verfahrens gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (nicht die Kosten für einen Kundenanwalt) tragen regelmäßig die Bankenverbände.

Das von den Banken angebotene Schlichtungsverfahren wird von betroffenen Kunden zunehmend häufiger genutzt. So gingen beim Bundesverband der deutschen Banken alleine im Jahr 2011 8.268 Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein (Im Vergleich das Jahr 2007: 3.610 Anträge).