Die Bankvollmacht – Dritte können auf ein Konto zugreifen

Kontoinhaber können ein Interesse daran haben, dass auch Dritte auf ihr Konto zugreifen können. Besonders für den Krankheits-, aber auch den Todesfall kann es Sinn machen, wenn der Kontoinhaber es einer Person gestattet, Verfügungen von einem Konto zu veranlassen.

Die Problematik, dass außer dem Kontoinhaber noch eine andere Person über die auf dem Konto lagernden Gelder verfügen kann, kann man zum einen mittels der Einrichtung eines so genannten Oder-Kontos lösen. In diesem Fall existiert nicht nur ein Kontoinhaber, sondern mehrere. Jeder der Kontoinhaber (z.B. Eheleute) haben eine originäre Verfügungsbefugnis über das Konto.

Wenn man aber nicht so weit gehen will, einer anderen Person eine so weit reichende Verfügungsbefugnis über das eigene Konto einräumen zu wollen, dann bietet es sich an, eine dritte Person mit einer Kontovollmacht auszustatten.

Der Vollmachtgeber hat es hier in der Hand, Art und Umfang der Vollmacht zu spezifizieren und vor allem zu begrenzen. Man kann durch eine Begrenzung einer Vollmacht insbesondere erreichen, dass die Vollmacht nicht missbraucht wird.

So kann der Vollmachtgeber bestimmen, ob die Vollmacht auf Dauer, über den eigenen Tod hinaus oder zeitlich begrenzt sein soll. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht auf ein bestimmtes einzelnes Konto oder Depot beschränken oder auch dem Bevollmächtigten eine umfassende Vollmacht für sämtliche Bankgeschäfte erteilen. Möglich ist es auch, eine Bankvollmacht der Höhe nach zu beschränken.

Die Erteilung einer Bankvollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Nach den Vorgaben im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann eine Vollmacht als so genannte Innenvollmacht (Vollmachtgeber erklärt Bevollmächtigung des Dritten nur gegenüber diesem), als so genannte Außenvollmacht (Vollmachtgeber erklärt Bevollmächtigung des Dritten gegenüber der Bank) erteilt werden, § 167 BGB. Möglich ist auch, einen Dritten eine Vollmachtsurkunde auszuhändigen, die dieser bei der Bank zu Legitimationszwecken vorlegen kann, § 172 BGB.

Banken haben natürlich ein gesteigertes Interesse daran, genau zu wissen, wer in welchem Umfang über ein Konto verfügen kann. Aus diesem Grund sieht Nr. 11 Abs. 1 der AGB-Banken vor, dass der Kunde der Bank das „Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht)“ unverzüglich anzuzeigen hat. Unterlässt man diese Anzeige, und kommt es zu unerwünschten Kontobewegungen auf dem eigenen Konto durch nicht autorisierte Personen, verliert man unter Umständen Regressansprüche gegen die Bank.

Neben dieser Pflicht zur Anzeige von Änderungen rund um erteilte Vollmachten bestehen nahezu alle Banken aus Gründen der Rechtssicherheit darauf, dass eine Vollmacht durch den Bankkunden in schriftlicher Form abgefasst wird. Banken halten für ihre Kunden in diesem Zusammenhang diverse Vollmachtsformulare bereit.

Ebenso wie eine Vollmacht jederzeit erteilt werden kann, kann sie auch vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Eine so genannte transmortale, also über den Tod hinausgehende, Vollmacht kann grundsätzlich von dem Erben als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers widerrufen werden. Ein Widerruf einer Vollmacht sollte dabei zwingend gegenüber der kontoführenden Bank mitgeteilt und nicht nur gegenüber dem Bevollmächtigten ausgesprochen werden.

Der Missbrauch von Vollmachten beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bevollmächtigte verwechseln nämlich eine Kontovollmacht zuweilen mit einer durch den Kontoinhaber vorgenommenen Schenkung oder sogar einer vorweggenommenen Erbeinsetzung. Tatsächlich sagt eine auch umfassend erteilte Bankvollmacht nichts darüber aus, was mit den Geldmitteln, über die mit Hilfe der Vollmacht verfügt werden kann, passieren soll.

Eine typische Bankvollmacht berechtigt einen Bevollmächtigten grundsätzlich nur zum Abheben von Geldern – und nicht zum Behalten. Hat sich der Vollmachtgeber über die Vollmacht hinaus nicht zum weiteren Schicksal der Kontogelder geäußert und einen bestimmten Verwendungszweck bestimmt, hat der Bevollmächtigte die Gelder an den Vollmachtgeber (oder dessen Erben als Rechtsnachfolger) herauszugeben.