Welche Rolle spielt die SCHUFA beim Bankvertrag?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung oder kurz „SCHUFA“ ist weder eine staatliche Institution noch eine Art TÜV für den Bankkunden. Die SCHUFA ist vielmehr ein in Form einer Aktiengesellschaft organisiertes privatwirtschaftliches Unternehmen, das seit Gründung im Jahr 1927 personenbezogene Daten sammelt. Zweck dieser Datensammlung ist es, dem Geschäftsverkehr Informationen über einzelne Personen zur Verfügung zu stellen, ob diese wirtschaftlich aktiv sind und dabei auch mit der gebotenen Vorsicht agieren oder ob negative Signale für eine bestimmte Person vorliegen.

Anteilseigner der SCHUFA sind zum weit überwiegenden Teil Banken und Sparkassen, zu einem geringeren Teil ist auch der Handel an der SCHUFA Holding AG beteiligt.

Die SCHUFA wies im Jahr 2011 einen Datenbestand über 66,2 Millionen Personen aus. Über so gut wie jeden volljährigen Erwachsenen in Deutschland lagen demnach Informationen bei der SCHUFA vor.

Die SCHUFA erhält unter anderem von Banken, Leasingunternehmen oder Handels- und Versandhäusern personenbezogene Daten zu Bankkonten, Kreditkarten, Krediten aber auch Zahlungsausfällen. Befindet sich eine Person in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich diese Schwierigkeiten in entsprechenden Negativmerkmalen bei der SCHUFA niederschlagen.

Die Weitergabe von Bankdaten an die SCHUFA lassen sich die Banken von jedem Kunden durch Unterzeichnung der so genannten „SCHUFA-Klausel“ genehmigen. In dieser Klausel willigt der Kunde in die Weiterleitung von Daten zu seiner Kontoverbindung ebenso ein, wie die Bank negative Vorkommnisse wie z.B. den Missbrauch einer Kreditkarte oder einen notleidend gewordenen Kredit an die SCHUFA weitergeben darf.

Relevant wird eine überwiegend negative SCHUFA-Auskunft dann, wenn einer der über 7.000 SCHUFA-Vertragspartner vor Abschluss eines neuen Vertrages Informationen zum Zahlungsverhalten des perspektivischen Neukunden bei der SCHUFA abfragt. Sieht das abfragende Unternehmen aufgrund der erhaltenen Informationen Probleme am Horizont, die einer reibungslosen Abwicklung des Vertrages im Wege stehen könnten, wird es vom Abschluss des Vertrages regelmäßig absehen.

Gegen einen Obolus in Höhe von Euro 18,50 kann jedermann bei der SCHUFA die dort über ihn gespeicherten Informationen online abrufen.

Gerichte mussten sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Weitergabe von Kundendaten von den Banken an die SCHUFA beschäftigen. Insbesondere wenn eine Meldung der Bank an die SCHUFA inhaltlich unrichtig ist, ist die Bank zum Widerruf der Meldung verpflichtet.

Unzutreffende SCHUFA-Meldungen von Banken haben weiter in der Vergangenheit bereits zu Schadensersatzansprüchen geschädigter Kunden nach § 824 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegen die Banken geführt.