Kunde und Bank - Die Vertragsbeziehung

Muss der Kunde zusätzliche Entgelte an die Bank bezahlen?

Rechtsgrundlage für Entgelt- und Zinsansprüche der Bank

Banken wollen mit ihren Leistungen Einnahmen erzielen. Soweit eine individuelle Vereinbarung fehlt, erwirbt die Bank den Entgeltanspruch durch die Einbeziehung des Preisaushangs und des Preis-/Leistungsverzeichnisses in den jeweiligen Vertrag mit den Kunden. Durch die Einbeziehung, welche in der Regel durch einen Hinweis auf dem Vertragsformular der Bank erfolgt, wird der Preisaushang sowie das Preis-/Leistungsverzeichnis der Vertragsbestandteil. Die Höhe von Zinsen und Entgelten richtet sich nach dem Preisaushang und dem Preis-/Leistungsverzeichnis. Die Banken sind zur Erstellung eines Verzeichnisses, das zumindest die Entgelte und Auslagen für Standardgeschäfte ausweist, verpflichtet.

Entgelte und Zinssätze können auch individuell zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen finden sich vor allem dort, wo die Bank keine Standardgeschäfte, sondern individuelle Leistungen erbringt. Dies gilt vor allem für die Kreditgewährung, wo der jeweilige Zinssatz maßgeblich von dem mit der Kreditgewährung verbundenen individuellen Risiko abhängt. In diesen Fällen sind die Zinsen und Entgelte in aller Regel im betreffenden (Darlehens-)Vertrag selbst geregelt.

Gibt es weder im Preis-/Leistungsverzeichnis noch im Preisaushang eine Entgeltklausel für eine Leistung der Bank, die im Auftrag des Kunden oder in seinem mutmaßlichen Interesse erbracht wird, kann die Bank die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einseitig bestimmen. Ein von der Bank festgesetzter Preis ist danach "billig" im Sinne von § 315 BGB, wenn das von der Bank verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird.

Die Bank kann Entgelte auch nach billigem Ermessen ändern, wenn sich diese auf Leistungen der Bank beziehen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Die Bank muss dann den Kunden über die Änderung informieren, was praktisch meist durch eine entsprechende Mitteilung auf einem Kontoauszug geschieht. Der Kunde kann die von der Entgeltserhöhung betroffene Geschäftsverbindung dann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die erhöhten Entgelte nicht vom Kunden zu bezahlen sind (vgl. Nr. 12 Abs. 4 AGB Banken bzw. Nr. 17 Abs. 2 AGB Sp).

Wirksamkeit von Entgeltklauseln

Bei der Erstellung von Entgeltabreden im Preis-/Leistungsverzeichnis unterliegen die Banken rechtlichen Beschränkungen. So ist eine Entgeltklausel unwirksam, wenn sie sich auf einen Geschäftsvorgang bezieht, der in der Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht, einer gesetzlichen Verpflichtung oder im ausschließlichen Eigeninteresse der Bank ausgeführt wird, also keine Leistung der Bank an ihren Kunden darstellt.

In folgenden Fällen erbringt die Bank keine Leistung an ihren Kunden:

  • Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (BGH WM 1999, 1271)
  • Übertragung von Wertpapieren auf ein Depot bei einer anderen Bank
  • Rückgabe von Lastschriften aus Mangel an Deckung (BGH ZIP 1998, 2151)
  • Ein- und Auszahlung am Bankschalter (BGH WM 1993, 223)
  • Verwaltung von Freistellungsaufträgen

Aus Mangel an erbrachter Leistung ist eine in solchen Fällen vereinbarte Entgeltsklausel unwirksam.