Rechte und Pflichten beim Bankvertrag

Rechte und Pflichten bei Bankgeschäften resultieren für beide Seiten in erster Linie aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag, aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und aus dem Gesetz. Daneben sind in der Vergangenheit aber vor allem für die Banken auch umfassende Verhaltenspflichten durch die Verkehrssitte und insbesondere Richterrecht, das heißt durch zahllose Urteile zum Bankrecht, begründet worden.

Pflichten des einen Vertragspartners korrespondieren mit – notfalls einklagbaren – Rechten des anderen Vertragspartners.

Grundlegend muss beim Bankvertrag zwischen so genannten Hauptpflichten des Vertrages und so genannten vertraglichen Nebenpflichten unterschieden werden.

Die Hauptpflichten charakterisieren den jeweiligen Vertrag, sind kennzeichnend und vertragstypisch für den eigentlichen Geschäftsgegenstand. So gehört es zum Beispiel beim Darlehensvertrag zur vertraglichen Hauptpflicht der Bank, die im Vertrag vereinbarte Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, pünktlich den vereinbarten Zins zu bezahlen und das Darlehen zum vereinbarten Termin zurückzuzahlen.

Wesentlich vielschichtiger als die vertraglichen Hauptpflichten gestalten sich in der Praxis in vielen Fällen vertragliche Nebenpflichten. Diese sind typischerweise nicht explizit im Vertrag geregelt und ergeben sich nur allzu oft aus der jahrzehntelangen Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland.

Bereits im Gesetz ist ein Hinweis auf vertragliche Nebenpflichten enthalten: Nach § 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein bestehender (oder auch nur beabsichtigter) Vertrag beide Vertragspartner „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. Als solche vertraglichen Nebenpflichten werden klassischerweise Beratungs-, Aufklärungs- und Warnpflichten angesehen. Diese Pflichten richten sich in Anbetracht des regelmäßig eher ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen Kunde und Bank vorzugsweise an die Adresse der Kreditinstitute.

In Zeiten von Schrottimmobilien und enthemmter Strukturvertriebe, die auch von Banken zum Zwecke der Veräußerung „lukrativer“ Geldanlageformen eingeschaltet wurden, ist man verständlicherweise geneigt, die Anforderung an Inhalt und Qualität der von den Banken im Einzelfall zu erbringenden Aufklärung und Beratung drastisch zu betonen.

In der Praxis kann jedoch längst nicht jede zusammengekrachte Finanzierung oder jedes gescheitertes Steuersparmodell auf eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die involvierte Bank zurückgeführt werden. Gerichte betonen vielmehr immer wieder die Eigenverantwortlichkeit des Bankkunden für die getroffene Anlageentscheidung. Banken sind auch grundsätzlich nur in den seltensten Fällen karitativ tätig, sondern haben eigene, auf Gewinnmaximierung, gerichtete Interessen. Eine Bank ist demnach nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Kundenentscheidung zu überprüfen und ebenso wenig muss die Bank den Kunden darauf hinweisen, dass er den beantragten Kredit bei der Konkurrenz um die Ecke zu günstigeren Konditionen erhält.

Die Grenze des guten Geschmacks ist allerdings dann überschritten, wenn die Bank hinsichtlich eines für den Kunden ersichtlich entscheidenden Sachverhalts einen Wissensvorsprung hat und diesen dem Kunden gegenüber aber verheimlicht.

Wenn beispielsweise eine Bank zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr eine gravierende finanzielle Schieflage einer amerikanischen Großbank bereits bekannt ist, Anlegern weiterhin wärmstens Zertifikate dieser Großbank als brillante Geldanlage verkauft, dann verletzt sie mit dieser Empfehlung ihre Beratungspflicht und muss nach Zusammenbruch der Großbank dem Kunden den entstandenen Schaden ersetzen.

Auch Anlageempfehlungen von Banken, ohne das beworbene Anlageobjekt einer eigenen Prüfung unterzogen zu haben oder die Bank in einer Doppelrolle, nämlich als Finanzier eines Anlageobjektes einerseits und Darlehensgeber für den Erwerber andererseits haben schon zu Urteilen zu Lasten der Banken geführt.

In Anbetracht der mittlerweile unübersehbaren Rechtsprechung zur Frage der Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Warnpflichten durch Banken muss aber in jedem Einzelfall erneut geprüft werden, ob die Vorwürfe zum einen bewiesen werden können und bejahendenfalls tatsächlich einen Schadensersatzanspruch tragen.