Kreditsicherheiten
Verwertungsvoraussetzungen
Verwertung typischer Kreditsicherheiten
AGB-Pfandrecht
Individual vereinbarter Ausschluss des AGB-Pfandrechts
Selbstverständlich ist ein individualvertraglicher Ausschluss des AGB-Pfandrechts der Bank möglich. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 128, 295, 299.) insoweit strenge Anforderungen zu stellen, d.h. der Kunde muss erkennbar machen, dass sein Einverständnis mit der Entstehung des AGB-Pfandrechts im Einzelfall nicht gelten soll. Insbesondere ist ein Ausschluss des AGB-Pfandrechts nicht bereits darin zu sehen, dass in bezug auf das Pfandgut eine individualvertragliche Sicherungsvereinbarung (z.B. Sicherungsübereignung) getroffen wird. Auch die Vereinbarung eines Blankokredits (ohne Kreditsicherheiten) schließt das AGB-Pfandrecht nicht aus, da hiermit nur die Bestellung besonderer Sicherheiten erlassen werden soll. Etwas anderes dürfte jedoch gelten, wenn die betreffenden Vermögenswerte einer individuellen Sicherungsvereinbarung (z.B. individuelle Pfandrechtsvereinbarung) in betragsmäßig beschränkter Höhe unterworfen werden. Werden z.B. Wertpapiere des Kunden in dessen Depot zum Zwecke der Kreditsicherung bis zu einem bestimmten Betrag an die Bank durch Individualvereinbarung verpfändet und das Depot in entsprechender Höhe gesperrt, liegt in dieser Vereinbarung zugleich eine Abbedingung des AGB-Pfandrechts in Höhe des über die vereinbarte Betragsgrenze hinausgehenden Betrags, da das individualvertraglich vereinbarte Pfandrecht andernfalls keine vertragliche, über das AGB-Pfandrecht hinausgehende Bedeutung hätte.
Gemäß Nr. 14 Abs. 2 AGB-Banken bzw. Nr. 21 Abs. 3 AGB-SPK dient das AGB-Pfandrecht auch der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.
Mr. Wong