Kreditsicherheiten
Verwertung von Kreditsicherheiten
Verwertungsvoraussetzungen
Zwingende Voraussetzung für die Verwertung von Sicherheiten durch die Bank ist zunächst die Fälligkeit der gesicherten Forderung. Darüber hinaus kann der Anspruch aus der Sicherheit eine eigene, von der gesicherten Forderung unabhängige Fälligkeit haben (vgl. § 1193 BGB). Allerdings beinhalten die Sicherungsverträge der Kreditinstitute regelmäßig Klauseln, wonach die Sicherheit, z.B. eine Grundschuld, sofort fällig ist, weshalb es einer eigenständigen Kündigung nicht bedarf.
Mr. Wong