Kreditsicherheiten

Anspruch auf Freigabe von Kreditsicherheiten

Übersicherung aufgrund mehrerer Sicherheiten

Eine nachträgliche Übersicherung kann sich im Einzelfall auch ergeben, wenn zur Sicherung einer Forderung mehrere Sicherheiten, eventuell von mehreren Sicherungsgebern, gestellt wurden, deren realisierbarer Gesamtwert die gesicherte(n) Forderung(en) übersteigt. Dem Kreditinstitut steht dann gemäß Nr. 16 Abs. 2 Banken bzw. Nr. 22 Abs. 2 SPK, ein Wahlrecht hinsichtlich der von ihm freizugebenden Sicherheiten zu. Ein Sicherungsgeber hat daher gegenüber dem Kreditinstitut zunächst nur einen Anspruch auf Ausübung des Wahlrechts, nicht jedoch auf Freigabe einer bestimmten Sicherheit. Eine hierauf gerichtete Klage wäre von vornherein unbegründet, solange die Bank das ihr zustehende Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat.