Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt heißt die Vereinbarung der Parteien, dass das Eigentum an einer Sache erst bei vollständiger Zahlung auf den Erwerber übergeht. Es wird also eine aufschiebende Bedingung für den Eigentumsübergang gewählt.

Problematisch wird die Situation, wenn der Käufer den unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstand umgehend an einen Dritten weiterveräußert. Es ist dabei möglich, dass dieser Dritte, da er unter Umständen nichts von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch die Parteien weiß, Eigentümer der Sache wird. Man nennt dies einen sog. gutgläubigen Erwerb.

Um den ursprünglichen Verkäufer der Sache nicht rechtlos zu stellen, erlaubt dieser zwar den Weiterverkauf, lässt sich aber zugleich die Kaufpreisforderung gegenüber dem Dritten durch den Käufer abtreten. Dies ergibt den sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Den Vereinbarungen der Parteien bleibt es auch überlassen, die Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gutes zuzulassen. Bezweckt wird, dass das Eigentum nach wie vor dem Veräußerer zusteht und er durch die Verarbeitung dieses nicht verliert.