Sicherungsübereignung

Eine Sicherungsübereignung unterscheidet sich vom bloßen Pfandrecht dahingehend, dass hier tatsächlich nicht der Besitz an dem Sicherungsgegenstand, sondern das Eigentum auf den Sicherungsnehmer und Darlehensgeber übergeht (§§ 929, 930 BGB). Wesentlich ist hier, dass der Sicherungsgeber den Sicherungsgegenstand weiterhin wirtschaftlich nutzen können muss. Die Übergabe wird dabei durch eine dahingehende Einigung der Parteien ersetzt.

Für den Fall, dass der Sicherungsgeber das Darlehen nicht vertragsgemäß bedient, kann das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer aufgrund des anders als beim Pfandrecht übergegangenen Eigentums die Sache verkaufen und den Erlös behalten.

Wenn die zugrunde liegende Forderung allerdings ausgeglichen ist, muss entsprechend der Vereinbarungen der Parteien in der Sicherungsabrede eine Rückabwicklung erfolgen. Diese kann entweder darin bestehen, dass der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums gegen den Sicherungsnehmer nach § 929 Abs. 2 BGB erhält. Oder es wurde die Lösung vereinbart, dass das Eigentum mit Bezahlung automatisch zurück auf den Sicherungsgeber geht. In letzterem Fall spricht man von einem Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers auf Rückerhalt des Eigentums.