Pfandrecht

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ähnelt der Bürgschaft insoweit, als dass auch dieses Kreditsicherungsmittel akzessorisch und damit abhängig vom Bestand und der Höhe der Hauptforderung ist. Ist diese Forderung nicht mehr existent, so erlischt auch das Pfandrecht. Die Pfandbestellung erfordert die Übergabe des Pfandgegenstandes (sog. Faustpfandrecht) sowie das Zustandekommen eines sog. dinglichen Vertrages zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer nach § 1205 BGB. Dieser Vertrag unterliegt sämtlichen Bestimmungen zu Wirksamkeit, Form, Anfechtbarkeit usw. Inhalt des Pfandrechts ist die Berechtigung des Pfandrechtsinhabers, die bewegliche Sache im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten zu lassen und durch den Erlös die offene Forderung zu befriedigen (§§ 1204, 1247, 1228 ff. BGB).

Nach § 1228 Abs. 1 BGB erfolgt die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand durch "Verkauf". Der Pfandgläubiger ist zu Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist (§ 1228 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Verkauf erfolgt dabei nach den Regelungen der §§ 1234 bis 140 BGB. So darf der Verkauf erst erfolgen, wenn der Gläubiger dem Eigentümer den Verkauf angedroht und den fälligen Geldbetrag zur Zahlung aufgegeben hat. Der Verkauf kann sodann erst nach Ablauf eines Monats nach der Androhung durchgeführt werden (§ 1234 Abs. 2 BGB).

Unter Verkauf versteht man insoweit die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 1235 Abs. 1 BGB, §§ 814 ff. ZPO). Nach § 814 Abs. 2 ZPO kann eine öffentliche Versteigerung nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. Nähere Regelungen zur Option der Versteigerung im Internet werden durch die Landesregierungen geschaffen und können insoweit von Bundesland zu Bundesland variieren.

Zu erwähnen bleibt, dass sowohl der Pfandgläubiger als auch der bisherigen Eigentümer mitbieten können. Nicht zulässig ist dagegen, dass der Gläubiger den Pfandgegenstand ohne Verwertung behält. Das Eigentum verbleibt bis zur Verkauf weiterhin bei dem bisherigen Eigentümer, es wurde lediglich der Besitz an der Sache aus der Hand gegeben. Auch ein Verschenken oder ein freihändiger Verkauf des Pfandgegenstands kann den Tatbestand der Unterschlagung nach § 248 StGB erfüllen. Nach § 1243 BGB liegt dann eine rechtswidrige Veräußerung vor.

Ebenfalls nicht zulässig ist der Gebrauch der Sache durch den Pfandgläubiger. Dieser ist vielmehr verpflichtet, den Pfandgegenstand sorgfältig zu verwahren und gegen Schäden zu schützen.