Kreditsicherheiten

Unwirksame Bestellung von Kreditsicherheiten

Sonstige Unwirksamkeitsgründe

Die Bestellung der Sicherheit kann im Einzelfall selbstverständlich aus weiteren Gründen unwirksam sein, z.B. infolge einer Anfechtung, wegen fehlender Vertretungsmacht oder Geschäftsfähigkeit, aufgrund eines Gesetzesverstoßes im Sinne von § 134 BGB oder wegen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage zwischen Sicherungsgeber und Kreditinstitut. Allein die Erwartung des Bürgen, er werde aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, berechtigt ihn allerdings noch nicht zur Anfechtung.