Personalsicherheiten für die Bank

Schuldbeitritt

Bei dem Schuldbeitritt kommt auf Schuldnerseite ein Dritter hinzu, der - ähnlich eines Bürgen - für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners mithaftet. Der alte und der neue Schuldner wer­den Gesamtschuldners nach §§ 421 ff . BGB. Eine gesetzliche Regelung dieses Schuld­bei­tritts existiert als solche nicht. Es handelt sich um einen Vertrag eigener Art im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich bedarf der dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Vertrag keiner bestimmten Form.

Liegt allerdings ein Verbraucherkreditgeschäft vor, so ist Schriftform und Belehrung über das Widerrufsrecht erforderlich. Ob die Beteiligung eines Dritte als eine von der Hauptforderung völlig unabhängige Verpflichtung, also Schuldbeitritt oder als eine akzessorische, von der Forderung abhängige Bürgschaft zu verstehen ist, hängt von dem Willen der Vertragsparteien ab.

Schuldübernahme

Eine Schuldübernahme beinhaltet einen Wechsel in der Person des Schuldners. Es tritt ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners. Dies kann nur bei Genehmigung durch den Gläubiger erfolgen. Nach § 415 Abs. 1 S. 1 BGB wird die zwischen dem Schuldner und einem Dritten vereinbarte Schuldübernahme erst bei Genehmigung durch den Gläubiger wirksam. Durch die Genehmigung wird der bisherige Schuldner aus der Schuldhaft entlassen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt, § 415 Abs. 2 S. 1 BGB. Der alte Schuldner bleibt damit weiterhin zur Leistung verpflichtet.

Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge in schriftlicher Form, für die Verbindlichkeiten eines anderen ein zu stehen. So haftet der Bürge bei einer Ausfallbürgschaft für den Forderungsausfall bei Verwertung von Schuldnervermögen durch Zwangsvollstreckung. Hier kann der Bürge allerdings verlangen, dass zunächst die Befriedigung der Forderung gegenüber dem Hauptschuldner durchgeführt wird. In der Praxis können auch Varianten der sog. Ausfallbürgschaft vereinbart werden.

Die Eintrittspflicht des Bürgen kann unter Bestimmung einer Frist von der Fälligkeit der Hauptverbindlichkeit abhängig gemacht werden. Eine weitere Spielart der Bürgschaft ist die von den Banken bevorzugte sog. Selbstschuldnerische Bürgschaft, die die Bürgenhaftung lediglich an den Nachweis einer erfolglosen Mahnung gegenüber dem Schuldner knüpft. Vielfach wird auch ein Höchstbetrag in der Bürgschaft genannt, sog. Höchstbetragsbürgschaft. Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall.

Unbeschränkte Bürgschaften können nur in Ausnahmefällen von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, nicht jedoch von Verbrauchern zulässig übernommen werden. Der Gesetzgeber hat die Bürgschaft im Gegensatz zum Schuldbeitritt sowie zur Schuldübernahme sorgfältig normiert. Maßgebliche Bestimmungen sind die Regelungen in §§ 765 ff. BGB, §§ 1, 343 f., 350 HGB.

Fraglich ist die Wirksamkeit von Bürgschaften, die geschäftsunerfahrene Ehegatten, Lebenspartner und Kinder auf Veranlassung der Bank und aufgrund der emotionalen Verbundenheit der Ehegatten, Partner und Familienangehörigen sowie familiärer Hilfsbereitschaft erteilen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedoch in grobem Missverhältnis zum Verpflichtungsumfang der Bürgschaft steht. Gegebenenfalls ist der Bürge hier nicht in der Lage, die laufenden Zinsen zu bedienen.

Maßgeblich ist, ob bereits bei Vertragsschluss sicher ist, dass in einem etwaigen Verwertungsfall der realisierbare Wert der Bürgschaft und der gesicherten Forderung in einem krassen Missverhältnis stehen werden. Der Bürgschaftsnehmer, meist die finanzierende Bank, obliegt die Bonitätsprüfung des Bürgen. Entweder erlangt das Kreditinstitut somit Kenntnis von der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen. Oder es liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn die Bank gerade diese Bonitätsprüfung unterlässt. Hier würde eine von Anfang an bestehende Übersicherung des zugrunde liegenden Geschäfts in Betracht kommen.


Zum Schutzbedürfnis der Bank führte der BGH in einer Entscheidung vom 05.01.1995 (BGH XI ZR 85,/94) aus, dass bei einer Bürgschaft eines finanziell nicht leistungsfähigen Partners des Darlehensnehmers im Vordergrund ausschließlich das gerade aus der umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen Hauptschuldner und Bürgen abgeleitete berechtigte Interesse des Kreditgebers steht, beide Personen wirtschaft­lich wie einen Schuldner zu behandeln und auf diese Weise Nachteile durch Vermögens­verlagerungen zwischen den Partner zu vermeiden.

Anders beurteilt sich allerdings die Situation im Verlauf der Darlehensbeziehung und des Bürgschaftsverhältnisses, wenn die Ehe scheitert und damit nicht mehr von Vermögensverlagerungen zulasten von Gläubigern auszugehen ist. Jedenfalls bedarf es einer sorg­fältigen Gesamtab­wägung der Umstände. So spielt auch die Geschäftserfahrenheit des Bürgen, des eigene Vorteile sowie das über­wie­gende Interesse des Bürgschaftsgläubigers eine erhebliche Rolle. Die Beurteilung des Vorliegens einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung des Ehegatten oder anderen nahestehenden Personen nach § 138 BGB ist stark abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls. Die Beweislast für die Tatsachen, die eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Bürgschaft begründen, lastet bei den Bürgen.

Garantieerklärung

Ein von der Hauptschuld unabhängiges Sicherungsmittel ist die sog. Garantieerklärung. Zwar wird auch hier die Garantie durch gesonderten, nicht formgebundenen Vertrag auf die Hauptforderung bezogen und Leistung für den durch einen anderen verursachten Schaden versprochen. Dabei kann anders als bei der Bürgschaft die Höhe der Leistung, die Laufzeit sowie das Erlöschen unabhängig von der Hauptschuld bestimmt werden.

Bei Verwendung der Garantie als Kreditsicherheit geht die Hauptforderung nicht kraft Gesetzes auf den Garanten, sondern nur bei ausdrücklicher Abtretung über. Häufiger Anwendungsfall ist die Ausgabe einer Garantie durch eine Muttergesellschaft für Tochtergesellschaften.

Patronatserklärung

Auch sog. Patronatserklärungen spielen eine Rolle im Verhältnis von Muttergesellschaften gegenüber kreditsuchenden Tochtergesellschaften. Die Gestaltung von Patronatserklärungen ist allerdings sehr vielseitig. Zum einen werden sog. "harte" Patronatserklärungen vergleichbar mit Garantien abgegeben, zum anderen lediglich moralisch bindende sog. "weiche" Patronatserklärungen. Bei letzteren unterstützt die Muttergesellschaft nur die grundsätzliche Kreditaufnahme durch das Tochterinstitut und gibt Auskunft über Beteiligungsverhältnisse, enthält sich jedoch jeglicher Haftungsübernahme.

Negativ- und Positiverklärung

Letztlich können auch sog. Negativ- und Positiverklärungen mit Sicherungszweck herangezogen werden. So verpflichtet man sich mit einer Negativerklärung, keinen anderen Kreditgeber besser zu stellen oder für andere gegenwärtige oder zukünftige Darlehen gegenüber einem weiteren Kreditinstitut keine Realsicherheiten gestellt werden.

Unter einer Positiverklärung wird unter anderem die Verpflichtung verstanden, auf Verlangen der Bank zukünftig weitere Sicherheiten zu stellen.