Die ec-Karte als Zahlungsmittel im Rechtsverkehr

Im Jahr 2011 waren über 98 Millionen ec-Karten in Deutschland im Umlauf. Man kann demnach feststellen, dass sich die ec-Karte vor allem als bargeldloses Zahlungsmittel im Handel und als elektronischer Schlüssel, um an Geldautomaten Geld abzuheben, am Markt durchgesetzt hat.

Eine Bank eröffnet ihrem Kunden die mit der ec-Karte verbundenen Möglichkeiten auf Grundlage eines selbstständigen Kartenvertrages zu nutzen, dem die Bank regelmäßig „Bedingungen für die girocard“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt. In diesem Vertragsbedingungen sieht die Bank Regelungen zur Entgeltpflicht und zu den Kosten, zu einer möglichen Sperrung der Karte sowie insbesondere zu umfangreichen Sorgfaltspflichten vor, die die Nutzung einer ec-Karte für den Kunden für den Bankkunden mit sich bringt.

Wird die ec-Karte vom Kunden eingesetzt, wird das Bankkonto des Kunden auch – im Gegensatz zur Kreditkarte – unmittelbar belastet.

Gebraucht der Kunde die Karte an einem Geldautomaten zum Zweck der Abhebung von Barmitteln, dann liegt in diesem Vorgang rechtlich die Auslösung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrages nach § 675 f BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wird die ec-Karte an der elektronischen Kasse einer Tankstelle oder im Kaufhaus zum Zweck der Bezahlung eingesetzt, so gibt es zwei Verfahren, die der Bankkunde mit der Nutzung der Karte anstoßen kann.

Nutzt der Kunde die Karte unter Eingabe seiner vierstelligen Geheimzahl an einem so genannten POS-Terminal (POS = Point of Sale) so erteilt der Kartennutzer seiner Bank einen grundsätzlich unwiderruflichen, § 675 p BGB, Zahlungsauftrag zur Begleichung seiner Schuld. Wird die ec-Karte allerdings ohne persönliche Geheimzahl im Rahmen des so genannten ELV-Verfahrens (Elektronisches Lastschriftverfahren) und lediglich mit der Unterschrift des Kunden auf dem Zahlungsbeleg eingesetzt, so erteilt der Kunde seinem Geschäftspartner die Ermächtigung, einen bestimmten Geldbetrag im Wege der Lastschrift von seinem Konto abzubuchen.

Während beim POS-Verfahren die die Karte ausgebende Bank gegenüber dem Gläubiger für die Einlösung der Schuld garantiert, kann der Geldeinzug bei dem ELV-Verfahren zum Beispiel an mangelnder Deckung des Kontos des Zahlers scheitern.

Der Bankkunde hat mit seiner ec-Karte grundsätzlich sorgfältig umzugehen, insbesondere um deren missbräuchlichen Gebrauch zu verhindern. Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN hat der Kunde unverzüglich seiner Bank zu melden und die Karte sperren zu lassen. Unterlässt er diese Mitteilung und kommt es im Nachgang zum nicht autorisierten Einsatz der Karte, kann die Bank vom Kunden den entstandenen Schaden jedenfalls dann ersetzt verlangen, wenn dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, § 675 v BGB.

Nach den Bedingungen für die girocard kann eine seine Haftung begründende grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers insbesondere dann vorliegen, wenn er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst (Bundesweite Telefonnummer: 116116) schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde) oder er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde, Nr. 13 1.1 Bedingungen für die girocard.