Darlehensvertrag und Kreditkündigung durch die Bank

Wenn eine größere Anschaffung geplant ist und die eigenen Bargeldbestände nicht ausreichen, um die Anschaffung zu tätigen, dann hilft die örtliche Bank oder Sparkasse grundsätzlich gerne mit einem Darlehen aus. Alleine im Jahr 2011 wurden in Deutschland rund 7,2 Millionen Kreditverträge neu abgeschlossen, mit deren Hilfe dann Immobilien, Autos oder auch nur eine neue Couchgarnitur erworben wurden.

Der Darlehensvertrag ist in § 488 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert und erklärt auch für den Nichtjuristen verständlich die wechselseitigen Vertragspflichten. Der Darlehensgeber, regelmäßig eine Bank, verpflichtet sich in einem Darlehensvertrag nämlich, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer wiederum verpflichtet sich in dem Vertrag regelmäßig dazu, der Bank einen vereinbarten Zins zu bezahlen sowie das Darlehen am Ende der Tage zurückzuzahlen.

Seit der Integrierung des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen allgemeinen Vorschriften zum Darlehensrecht in den §§ 488 – 490 BGB und besonderen Vorschriften zum Verbraucherdarlehen in den 491 – 505 BGB.

Eine besondere Form schreibt das Gesetz für den Darlehensvertrag nach § 492 BGB nur vor, wenn an dem Vertrag ein Unternehmer als Darlehensgeber und ein Verbraucher als Darlehensnehmer beteiligt sind. Ein Verbraucherkreditvertrag ist zwingend schriftlich abzufassen. Beachtet man diese Form bei einem Verbraucherkreditvertrag nicht, so ist dieser grundsätzlich unwirksam. Kaufleute können sich hingegen ebenso wirksam mündlich einen Kredit gewähren, wie es Verbraucher untereinander können.

Kündigung von Krediten durch die Bank

Zuweilen von existenzieller Bedeutung kann für den Darlehensnehmer die Frage sein, wann ein ihm gewährtes Darlehen von der Bank gekündigt werden kann. Eine Kündigung eines Darlehens führt dazu, dass das von der Bank gewährte Darlehen vom Kunden sofort in vollem Umfang zurückgezahlt werden muss.

In Zusammenhang mit der Kündigung von Darlehen muss zwischen befristeten und unbefristeten Darlehen einerseits, sowie einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung andererseits unterschieden werden.

Hat die Bank dem Kunden ein Darlehen mit einer bestimmten Laufzeit gewährt, dann kann die Bank dieses Darlehen nur dann kündigen, wenn sie für die Kündigung einen wichtigen Grund geltend machen kann. Die Bank kann einen zeitlich befristeten Kredit also nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist bei einem befristeten Darlehen vor Ablauf der Laufzeit ausgeschlossen.

Kredite, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung im Darlehensvertrag vereinbart ist, kann die Bank hingegen grundsätzlich jederzeit kündigen, auch ohne einen wichtigen Grund geltend machen zu müssen.

Kündigung aus wichtigem Grund durch die Bank

Auch ein auf eine bestimmte Zeit gewährter Kredit kann von der Bank dann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, § 490 BGB. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wird analog dem Gesetzestext regelmäßig (wirksam) darauf hingewiesen, dass ein solcher wichtiger Grund zur Kreditkündigung insbesondere dann vorliegt, wenn „eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegen über der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist“, so Nr. 19.3 AGB-Banken.

Bei einem Privatkunden der Bank bedeutet oft schon eine merkliche Verringerung des Einkommens, beispielsweise durch den Eintritt der Arbeitslosigkeit, die Erfüllung des Merkmals „wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“.

Bei einem kaufmännischen Darlehensnehmer ist die Bestimmung des Zeitpunkts, wann sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben, komplizierter. Hier wird die Bank vor der Kündigung jedenfalls nicht nur die Liquiditätslage des Darlehensnehmers in Rechnung stellen müssen, sondern auch die Ertragslage des Unternehmens und weitere maßgebliche Bilanzkennzahlen. Das „Drohen“ einer wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage wird aber wohl dann zweifellos vorliegen, wenn gegen den Darlehensnehmer ein begründeter Insolvenzantrag gestellt wurde oder er eine eidesstattliche Versicherung abgeben hat.

Als weitere Grund für eine Darlehenskündigung aus wichtigem Grund ist in Nr.19.3 AGB-Banken beispielhaft der Fall aufgezählt, wenn der Kunde bei Begründung des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat und dies für die Bank von erheblicher Entscheidung war oder wenn der Bankkunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für den Kredit nicht binnen angemessener Frist nachkommt.