Die gefälschte Banküberweisung – Wer haftet bei Kontenmissbrauch?

Es kommt vor, dass Konten von Bankkunden mit Geldbeträgen belastet werden, deren Veranlassung sich der Bankkunde auch nicht ansatzweise erklären kann. Die oftmals ebenso simple wie ärgerliche Erklärung ist, dass der Bankkunde in diesen Fällen Opfer krimineller Machenschaften geworden ist.

Haben die Urheber solcher Aktionen früher simpel die Unterschrift des Kontoinhabers gefälscht, so versuchen sie sich heute eher im Ausspähen von Kontenzugangsdaten und persönlicher Sicherheitsmerkmale des Bankkunden, um sich auf diesem Weg online Zugang zu dessen Bankkonto zu verschaffen.

Sowohl im Fall einer auf einer gefälschten Unterschrift basierenden Überweisung als auch in Fällen von Internetkriminalität werden Gelder vom Kundenkonto transferiert, ohne dass der berechtigte Konteninhaber zu dieser Transaktion sein Einverständnis gegeben hat. In all diesen Fällen kommt gerade kein wirksamer Vertrag zwischen Kontoinhaber und Bank zustande.

Die Rechtsfolgen einer vom Kunden als Kontoinhaber nicht autorisierten Überweisung sind im Gesetz klar definiert: Gemäß § 675 u BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt die Bank in diesen Fällen das volle Risiko. Sie muss ihrem Kunden das von seinem Konto abgeflossene Geld unverzüglich wieder zur Verfügung stellen und darf auch keine wie auch immer gearteten Entgelte für diesen Vorgang verlangen.

Der Fall des mit einer gefälschten Unterschrift versehenen Überweisungsträgers kann damit für den Kunden zu den Akten gelegt werden. Er kann die Frage, ob man die abgeflossenen Gelder bei dem Unterschriftenfälscher wieder gutbringen kann, getrost der Rechtsabteilung der Bank überlassen.

Hingegen ist für den Bankkunden das Kapitel im Falle des Missbrauchs von persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und ihm für sein online-Konto zur Verfügung gestellten Transaktionsnummern (TAN) noch nicht zu Ende. Der Kunde hat nämlich nach § 675 l BGB „alle zumutbaren Vorkehrungen“ zu treffen, um diese ihm von der Bank überlassenen „personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen“.

Verstößt der Kunde gegen diese gesetzliche Verpflichtung, und werden seine Kontozugangsdaten zu einer unautorisierten Überweisung missbraucht, macht er sich gegenüber der Bank schadensersatzpflichtig.

Handelt der Bankkunde dabei im Umgang mit TAN und PIN grob fahrlässig, dann hat er seiner Bank grundsätzlich den kompletten bei der unautorisierten Aktion entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Ergebnis bedeutet dies für den Fall der groben Fahrlässigkeit, dass der Bankkunde keinen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und für den entstandenen Schaden in vollem Umfang selber aufkommen muss.

Sind dem Bankkunden seine persönlichen Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) für das online-Banking abhanden gekommen oder entwendet worden und trifft ihn an diesem Umstand nur leichte oder gar keine Schuld, so beschränkt sich sein Haftungsanteil an der nicht autorisierten Überweisung auf einen Betrag in Höhe von 150 Euro, den seine Bank von ihm verlangen kann, § 675 v Abs. 1 BGB.