Die Giroüberweisung

Rechtliche Grundlagen

Der Überweisungsvertrag ist in §§ 676a bis 676c BGB geregelt. Die Überweisung wird vom überweisenden Kreditinstitut, gegebenenfalls unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Banken, an die Bank des Überweisungsempfängers weitergeleitet.

Im Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank, dem sogenannten Deckungsverhältnis, liegt jeder einzelnen Überweisung ein Überweisungsvertrag zugrunde. Zwischen dem Überweisungsempfänger und seinem Kreditinstitut besteht grundsätzlich nur ein Girovertrag (Inkassoverhältnis), der die Rechtsgrundlage für das von der Empfängerbank geführte Girokonto bildet und die Empfängerbank gemäß §§ 676 f S. 1, 676 g BGB zur Gutschrift eingehender Überweisungen verpflichtet.

Sofern es sich bei der Überweisung nicht um eine institutsinterne handelt, bestehen schließlich Rechtsbeziehungen zwischen der Bank des Überweisenden und der Bank des Überweisungsempfängers. Sofern bei der Abwicklung weitere Banken eingeschaltet wurden, kommt zwischen dem beauftragten und dem zwischengeschalteten Institut ein Zahlungsvertrag gemäß § 676 d BGB zustande. Darüber hinaus ist das Interbankenverhältnis durch Vertragswerke wie das Abkommen zum Überweisungsverkehr geprägt.

Keine Rechtsbeziehungen bestehen bei institutsfremden Überweisungen zwischen dem Überweisenden und der Bank des begünstigten Überweisungsempfängers sowie dem Überweisungsempfänger und dem überweisenden Kreditinstitut. Ebenfalls keine Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Überweisenden bzw. dem Begünstigten und zwischengeschalteten Banken.

Von diesen überweisungsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu unterscheiden ist das Valutaverhältnis, die Rechtsbeziehung zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger, aus der sich die Zahlungsverpflichtung des Überweisenden ergibt, die diesen zur Überweisung veranlasst. Ist das Valutaverhältnis gestört (z.B. durch Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche oder des Zurückbehaltungsrechts), ergeben sich hieraus keine spezifischen überweisungsrechtlichen Probleme. Hat der Überweisende mit der Überweisung auf eine vermeintliche, tatsächlich nicht bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Überweisungsempfänger gezahlt, muss er gegen diesen entsprechende Erstattungsansprüche geltend machen.