Die Beendigung eines Girokontos

Ein Girokonto ist nicht für die Ewigkeit gedacht. Sowohl der Bankkunde als auch die Bank selber haben die Möglichkeit, den Vertrag über das Girokonto zu beenden.

Nach der gesetzlichen Regel für Kontokorrentverhältnisse, zu denen auch das Girokonto zählt, in § 355 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) kann das Girokonto jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

Diese gesetzliche Regelung nehmen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken auf, die in Nr. 18 AGB-B vorsehen, dass der Bankkunde einzelne Kontoverträge für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung individuell vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, was für ein Girokonto absolut unüblich ist, benötigt der Kunde für seine Kündigung einen wichtigen Grund.

Spannender sind meist die Kündigungsmöglichkeiten, die der Bank zur Verfügung stehen. Nr. 19 AGB-B sehen zunächst vor, dass die Bank ein Girokonto jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen kann. In ihren AGB verpflichten sich die Banken, dass sie bei der Bemessung der Kündigungsfrist auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen wird. Für die Kündigung eines Girokontos beträgt die Kündigungsfrist nach AGB-B mindestens zwei Monate.

Daneben hat auch die Bank die Möglichkeit einen Vertrag über ein Girokonto aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ihr das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Diese Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken entsprechen auch der seit dem Jahr 2009 für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages geltenden Regeln nach § 675 h BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Jedenfalls soweit das Girokonto ein Zahlungskonto nach § 675 f BGB ist, ist die in § 675 h BGB normierte Regelung für die Kündigung eines Girokontos vorrangig vor § 355 HGB und darf zum Schutz des Bankkunden auch nicht von AGB der Banken aufgeweicht werden.

Kraft Gesetz erlischt ein Vertrag über ein Girokonto mit der Bank weiter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bankkunden, §§ 115, 116 InsO (Insolvenzordnung).