Was ist ein Girokonto?

Das Girokonto (italienisch Giro: Runde, Umlauf) ist ein bei den Banken für den Kunden geführtes Konto zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Das Girokonto wird auch als Kontokorrentkonto bezeichnet und dient dazu, dass die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen des Kunden und der Bank nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden, § 355 HGB (Handelsgesetzbuch).

Was mit Hilfe des Girokontos von den Banken für die Kunden in der Praxis an Dienstleistungen erbracht werden soll, ist seit dem Jahr 2009 zum Teil in dem § 675f BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Zahlungsdienstevertrag geregelt, unterliegt darüber hinaus im Wesentlichen aber den Abmachungen der Vertragsparteien.

Nr. 7 der AGB-Sparkassen sieht z.B. vor, dass bei der Sparkasse für den Kunden „ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung)“ geführt wird.

Regelmäßig werden im Rahmen des Vertrages über das Girokonto Geldbeträge von der Bank für oder an den Kunden überwiesen oder ausgezahlt, Geld vom Kunden entgegengenommen, Lastschriften eingezogen oder eingelöst, Kartenbelastungen von Kredit- oder ec-Karten eingelöst und auch weitere Service-Leistungen wie die Verfügungsstellung von Kontoauszügen oder Überweisungsformularen erbracht.

Kennzeichnend für Ansprüche, die von einer Kontokorrentabrede erfasst werden ist, dass diese ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren. Einzelne Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis des Bankkunden können vom Kunden nicht abgetreten, von Dritten aber auch nicht gepfändet werden.

Im Verhältnis zwischen Bank und Kunde ist immer nur der jeweilige Saldo des Girokontos verbindlich ist. Dieser Saldo wird durch Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche permanent gezogen. Es gibt im Verhältnis zwischen Bank und Kunde beim Girokonto immer nur eine Forderung in eine Richtung. Wird das Konto im Guthabenbereich geführt, hat der Kunde eine Forderung gegen die Bank, ist das Konto „überzogen“, richtet sich die Forderung der Bank gegen den Kunden.

Die AGB der Banken und Sparkassen sehen für das Girokonto üblicherweise vor, dass von der Bank jeweils zum Ende eines Kalenderquartals ein Rechnungsabschluss erteilt wird. Die Bank teilt dem Kunden demnach regelmäßig mit, wie es um sein Konto unter Berücksichtigung aller Zahlungsvorgänge inklusive möglicher Entgelte oder Zinsforderungen bestellt ist. Der Kunde muss Einwendungen wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Abschlusses erheben, Nr. 7 AGB-Banken. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen des Kunden gegen den Abschluss gilt als Genehmigung. Der Kunde kann allerdings auch noch nach Ablauf der vorgenannten Frist Einwendungen gegen den von der Bank mitgeteilten Abschluss erheben, trägt dann allerdings die Beweislast dafür, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

Ein Girokonto räumt dem Bankkunden nicht ohne weiteres das Recht ein, sein Konto zu überziehen. Für den Verbraucherbereich sieht § 504 BGB in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass dem Bankkunden die Möglichkeit der Überziehung von der Bank ausdrücklich eingeräumt werden muss. Diese Zustimmung der Bank zur Kontoüberziehung kann auch stillschweigend erteilt werden, indem die Bank die Überziehung stillschweigend duldet.