Ableben des Bankkunden
Rechtsprobleme beim Ableben des Kunden
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insb. Schenkungsvertrag
Immer wieder werden von Bankkunden Verträge mit der Bank zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Dabei erhält der Begünstigte im Fall des Todes des Kunden (vgl. § 331 I BGB) das Recht, von der Bank die im Vertrag bestimmte Leistung (z.B. eine Spareinlage) zu verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1984, 480, 481.) fällt der Vermögenswert, der Gegenstand des Vertrags zugunsten Dritter ist, nicht in den Nachlass und ist daher dem Zugriff der Erben entzogen. Bis zu seinem Tod kann der Kunde nach den in der Bankpraxis üblichen vertraglichen Vereinbarungen weiterhin uneingeschränkt über die vom Vertrag zugunsten Dritter erfassten Konten verfügen.
Der Umfang der Berechtigung des Begünstigten ist im Todesfall anhand des Vertrags zugunsten Dritter und der dort bezeichneten Kontoansprüche zu ermitteln. Deren Bestimmung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, z.B. wenn sich der Vertrag zugunsten Dritter auf „sämtliche Sparkonten“ bezieht, ohne klarzustellen, ob nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen oder auch später eröffnete Sparkonten erfasst werden sollen.
Von dem Vertrag zwischen Bank und Kunde (Deckungsverhältnis) ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Begünstigten (Valutaverhältnis) zu unterscheiden, aus der sich der Rechtsgrund für die Zuwendung an letzteren ergibt. Die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses ist Voraussetzung dafür, dass der Begünstigte die Leistung der Bank, auf die der Dritte - einen wirksamen Vertrag zugunsten Dritter vorausgesetzt - gegenüber der Bank einen Anspruch hat, im Verhältnis zu den Erben des Kunden behalten darf.
Hinweis: Im Fall des Todes des Kunden ist für die Bank allein die Wirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter, d.h. des Deckungsverhältnisses, maßgeblich. Für die Berechtigung des Begünstigten gegenüber der Bank ist die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses ohne Bedeutung.
In der Praxis handelt es sich bei dem Valutaverhältnis regelmäßig um einen Schenkungsvertrag. Die für den Schenkungsvertrag erforderlichen Willenserklärungen können bereits zu Lebzeiten des Kunden abgegeben werden, wenn der Begünstigte vom Kunden über den Vertragsschluss informiert wird und gegenüber dem zuwendenden Kunden eine Annahme der Schenkung - in der Praxis auf dem Formular des Vertrags zugunsten Dritter - erklärt. Die für den Schenkungsvertrag erforderlichen Willenserklärungen können aber auch noch nach dem Tod des Kunden abgegeben werden, indem die Bank dem Begünstigten aufgrund eines zu Lebzeiten erteilten Auftrags des Erblassers neben der Nachricht der Begünstigung auch das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelt. Ein solcher Auftrag des Kunden an die Bank ist ebenfalls regelmäßig in den Vertragsformularen der Kreditinstitute enthalten. Sowohl die Willenserklärung des Kunden als auch der Auftrag an die Bank bleiben nach seinem Tod wirksam.
Zu beachten ist, dass der Schenkungsvertrag erst mit der notariellen Beurkundung wirksam wird, vgl. § 518 Abs. 1 BGB. Der Begünstigte erwirbt den Anspruch gegen die Bank aus dem Vertrag zugunsten Dritter jedoch mit dem Tod des Kunden, so dass der Formmangel des Schenkungsvertrags gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der Leistung geheilt wird. Sofern der Schenkungsvertrag zum Zeitpunkt des Todes des Kunden nicht wirksam geworden ist, weil der Begünstigte von dem Schenkungsangebot des Erblassers nichts wusste, können die Erben des Kunden nach dessen Tod den Antrag des Erblassers auf Abschluss des Schenkungsvertrag bis zu dessen Zugang beim Dritten widerrufen und so das Zustandekommen des Schenkungsvertrags unterbinden. Der Kunde kann dies zu Lebzeiten nach herrschender Meinung verhindern, indem er einen Verzicht auf sein Recht zum Widerruf des Schenkungsangebots erklärt, an den auch die Erben gebunden sind. Dagegen hat der BGH den formularmäßigen Ausschluss des Widerrufsrechts der Erben allein für unzulässig und insoweit eine Beteiligung der Erben für erforderlich gehalten. Ferner ist es zu empfehlen, dass der Begünstigte zu Lebzeiten des Schenkers (Bankkunden) die Schenkung annimmt.
Hinweis: Kommt es nach dem Tod eines Kunden zwischen dessen Erben und dem Begünstigten aus einem Vertrag zugunsten Dritter zum Streit über die Wirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter (Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses!) oder über dessen Reichweite (erfasste Vermögenswerte), hat die Bank regelmäßig die Möglichkeit, die entsprechenden Vermögenswerte gemäß § 372 S. 2 BGB zu hinterlegen und sich auf diese Weise den von beiden Seiten geltend gemachten Forderungen zu entziehen.
Mr. Wong