Ableben des Bankkunden

Rechtsprobleme beim Ableben des Kunden

Nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. §§ 1922, 1967 BGB) gehen das Vermögen und die rechtlichen Verpflichtungen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Die vom Kunden zu Lebzeiten mit dem Kreditinstitut geschlossenen Giro- und Depotverträge bleiben gemäß §§ 675 I, 672 S. 1 BGB über dessen Tod hinaus wirksam. Mit dem Tod des Kunden treten dessen Erben in die Vertragsbeziehungen mit der Bank ein. Ihnen stehen daher z.B. die Ansprüche gemäß § 676 f BGB aus dem Girovertrag, u.a. auf Auszahlung von Kontoguthaben, zu. Gleiches gilt für den gerade im Erbfall bedeutsamen, aus dem Rechtsverhältnis mit der Bank resultierenden Anspruch auf Auskunft gemäß §§ 675, 666 BGB.