Ableben des Bankkunden
Rechtsprobleme beim Ableben des Kunden
Nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. §§ 1922, 1967 BGB) gehen das Vermögen und die rechtlichen Verpflichtungen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Die vom Kunden zu Lebzeiten mit dem Kreditinstitut geschlossenen Giro- und Depotverträge bleiben gemäß §§ 675 I, 672 S. 1 BGB über dessen Tod hinaus wirksam. Mit dem Tod des Kunden treten dessen Erben in die Vertragsbeziehungen mit der Bank ein. Ihnen stehen daher z.B. die Ansprüche gemäß § 676 f BGB aus dem Girovertrag, u.a. auf Auszahlung von Kontoguthaben, zu. Gleiches gilt für den gerade im Erbfall bedeutsamen, aus dem Rechtsverhältnis mit der Bank resultierenden Anspruch auf Auskunft gemäß §§ 675, 666 BGB.
- Werden Überweisungsaufträge des Kunden auch nach seinem Tod ausgeführt?
- Erlöschen Daueraufträge des Kunden automatisch nach seinem Tod?
- Wer kann Ansprüche gegen die Bank geltend machen?
- Legitimation der Erben gegenüber dem Kreditinstitut; Vorlage eines Erbscheins
- Sind vom Erblasser erteilte Vollmachten weiterhin wirksam?
- Tod eines Mitinhabers eines Gemeinschaftskontos
- Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insb. Schenkungsvertrag
Mr. Wong